...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Kündigung Seite 2 von 8

Arbeitnehmer mit HIV-Infektion darf in der Probezeit gekündigt werden

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kündigung eines HIV-Infizierten Mitarbeiters eines Pharmaherstellers in der Probezeit wirksam ist.   Dem Arbeitgeber könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HIV-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an. Dem Arbeitnehmer stehe auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zu. Dabei könne dahinstehen, ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstelle und ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden sei. Denn eine – einmal angenommene – Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers sei wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt, so das Gericht.

LArbG Berlin-Brandenburg  Urteil vom 13.01.2012 Az.: 6 Sa 2159/11

Papstbeleidigung durch Mitarbeiter einer kirchlichen Einrichtung

Das Landesozialgericht Baden Württemberg hat entschieden, dass die Beleidigung des Papstes durch einen Angestellten einer kirchlichen Einrichtung zur fristlosen Kündigung und Verhängung einer 12-wöchigen Sperrfrist beim Arbeitslosengeld führen kann. Der Betroffene hat im Internet unter einem Pseudonym diffamierende Texte veröffentlich. Nachdem Bekanntwerden drohte der Arbeitgeber mit der fristlosen Kündigung. Letztendlich schlossen die Parteien dann aber einen Aufhebungsvertrag. Aufgrund der Sperrfrist wurde das Arbeitslosengeld zwölf Wochen nicht gezahlt. Dagegen richtete sich die Klage des Arbeitnehmers. Für den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten zu Recht außerordentlich fristlos kündigen können. Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig verletzt. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war, so das Gericht.

 LSG Baden Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, Az.: L 12 AL 2879/09

Kündigung des Arbeitverhältnisses – Worauf sollte ich als Arbeitnehmer achten?

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Raus aus dem Fitness-Vertrag – So geht es!

Das Amtsgericht Dieburg hat entschieden, dass der Kunde eines Fitness-Studios den Vertrag außerordentlich kündigen kann, wenn er durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen kann, dass er aufgrund der Erkrankung nicht mehr trainieren kann. Der Kunde ist dabei nicht verpflichtet, die genaue Krankheit zu offenbaren. Der Schutz der Intimsphäre hat aber grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben, so das Gericht.

AG Dieburg, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 211 C 44/09

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