Ein Händler verkaufte ein Wohnmobil zu einem günstigen Preis als „Vorführwagen“. Jemand kaufte das Wohnmobil und musste im Nachhinein feststellen, dass es bereits vor 2 Jahren vom Band gelaufen ist. „Zu alt für einen Vorführwagen!“ beklagte sich der Käufer und erklärte daraufhin den Rücktritt. Dabei ließ er jedoch außer Acht, dass der Begriff „Vorführwagen“ nichts mit dem Alter des Fahrzeugs zu tun hat. Laut BGH sagt der Begriff ausschließlich aus, dass das Fahrzeug dem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Besichtigung und Probefahrt gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war (Urteil vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09).
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Laut BGH besteht ein Schadensersatzanspruch für einen Nutzungsausfallschaden auch dann, wenn der Käufer aufgrund eines vom Verkäufer verschuldeten Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt (Urteil vom 14. April 2009 – VIII ZR 145/09).
Der Entscheidung liegt ein Fall zu Grund, in dem ein Autohändler ein Fahrzeug mit einem für ihn erkennbaren Mangel verkauft hat. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück. Für den Zeitraum bis er anderweitig ein Fahrzeug erwerben konnte, verlangte er den Ersatz des Nutzungsausfallschadens vom Verkäufer.
Bei einem Nutzungsausfallschaden handelt es sich um den Schaden, den der Käufer dadurch erleidet, dass er die Kaufsache nicht nutzen kann. Er wird von der Rechtsprechung nur in wenigen Fällen als ersatzfähig angesehen. Einer dieser Fälle ist der Ausfall eines Autos.
In seiner Höhe richtet sich der Anspruch nach dem Fahrzeugtyp (Informationen hierzu stellen i.d.R. die Versicherer zur Verfügung). Zu beachten ist, das es dem Käufer im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht obliegt möglichst schnell anderweitig ein Fahrzeug zu erwerben.