Der Telefonist eines Call-Centers darf in Kundengesprächen die Formel „Jesus hat Sie lieb“ verwenden. Der Kündigungsschutzklage des Betroffenen gab das Arbeitsgericht Bochum statt mit der Begründung dass die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeberin hinter die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Klägers zurückzutreten habe. Der Kläger genieße den Grundrechtschutz des Art. 4 Grundgesetz, so die Bochumer Richter.
ArbG Bochum, Urteil vom 08.07.2010 Az.: 4 Ca 734/10.