Zum Sachverhalt: Der Beklagte, ein Familienvater aus Gelsenkirchen mietete bei der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, für sich und seine Familie eine Wohnung. Zur Familie gehörte auch ein Mischlingshund. Der Mietvertrag enthielt, wie bei der Klägerin üblich, eine Zusatzvereinbarung in der sich der Mieter verpflichtete, keine Katzen und Hunde zu halten. Nach dem Einzug der Familie (mit dem Hund) forderte die Vermieterin den Mieter auf, den Hund binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Mieter kam der Aufforderung nicht nach und wurde verklagt.
Schlagwort: Hund
Ein getrennt lebender Ehegatte hat kein Recht auf Umgang mit einem beim anderen Ehegatten lebenden Hund, der während der Ehe angeschafft wurde. In dem zu entscheidenden Fall verlangte die Ehefrau vergebens den Umgang mit dem Familienhund an zwei Tagen in der Woche.
Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind sind nicht entsprechend anwendbar. Denn bei diesen Bestimmungen gehe es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten, so das OLG Hamm.
Beschluss vom 25.11.2010, Az.: II-10 WF 240/10