Der BGH hat entschieden (Urteil vom 28. April 2010 – VIII ZR 263/09), dass ein Mieter die Nebenkosten auch dann zu begleichen hat, wenn die Abrechnung nur ihm und nicht den übrigen Mietern der gleichen Wohnung zugegangen ist (z.B. weil sie nur an ihn adressiert war). Zu beachten ist jedoch, dass nur dieser bestimmte Mieter herangezogen werden kann, da die Forderung nur ihm gegenüber fällig geworden ist.

Der einzelne Mieter muss jedoch die gesamte Forderung begleichen und nicht etwa nur seinen Anteil im Verhältnis zu den anderen Mietern. Dies liegt daran, dass mehere Mieter einer Wohnung in der Regel Gesamtschuldner sind. An den anderen Mietern kann sich der zahlende Mieter allerdings schadlos halten.