Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Nobelhotels aufgrund seines Hausrechts frei darüber entscheiden darf, wem er Zutritt zu seinem Hotel gewähren will. Für ein Hausverbot müsse wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Grundrechte des Gastes allerdings ein sachlicher Grund vorliegen, der angesichts der politischen Überzeugung des Vorsitzenden der NPD gegeben sei. Der Hotelbetreiber dürfe annehmen, dass sich andere Gäste durch die Anwesenheit des Herrn Voigt provoziert und gestört fühlten, da dessen Überzeugungen in der Gesellschaft stark polarisierende Wirkung hätten, so das Gericht.
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.04.2011 Az.: 1 U 4/10