Eine Rechtsanwaltskanzlei schaltete für einen Mandanten eine Stellenanzeige mit folgendem Inhalt „“Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…“. Auf die Stelle bewarb sich eine Rechtsanwältin, deren Bewerbung nicht berücksichtigt wurde. Sie verlangte anschließend 25.000 € vom ausschreibenden Unternehmen als Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe und sprach ihr im Berufungsverfahren 13.000 € zu. Die Stellenausschreibung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte, so die Karlsruher Richter.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10