Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass der Träger der Sozialhilfe die Geldgeschenke zurückfordern darf, die der Leistungsempfänger vor seiner Verarmung geleistet hat, wenn er aufgrund der Verarmung des Hilfeempfängers Sozialleistungen erbringen muss. Da nach sozialrechtlichen Vorschriften der Anspruch der Mutter gegen die beschenkte Tochter auf den Sozialhilfeträger übergegangen war, konnte dieser seinen Anspruch auch nach dem Tod der Verarmten zurückfordern, so das Gericht.
LG Coburg, Urteil vom 13.08.2010 Az.: 13 O 784/09