...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Geldgeschenke

Sozialhilfeträger kann Geldgeschenke des Verarmten zurückfordern

Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass der Träger der Sozialhilfe die Geldgeschenke zurückfordern darf, die der Leistungsempfänger vor seiner Verarmung geleistet hat, wenn er aufgrund der Verarmung des Hilfeempfängers Sozialleistungen erbringen muss. Da nach sozialrechtlichen Vorschriften der Anspruch der Mutter gegen die beschenkte Tochter auf den Sozialhilfeträger übergegangen war, konnte dieser seinen Anspruch auch nach dem Tod der Verarmten zurückfordern, so das Gericht.

LG Coburg, Urteil vom   13.08.2010 Az.: 13 O 784/09

Geldgeschenke für Hartz-IV-Empfänger sind Einkommen

Sachsens Landessozialgericht hat am 08.04.2010 entschieden, dass die Geldgeschenke ab 50 €  pro Jahr für Hartz-IV-Bezieher als Einkommen anzurechnen sind. Wenn die Summer aller Geschenke höher als 50 Euro ist, wird der gesamte Betrag als Einkommen gewertet, so die Chemnitzer Richter.   

LSG Sachsen, Urteil vom 08.04.2010 Az.: L 2 AS 248/09

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