Nein ! Sie haben das Recht ihm Zutritt zu verwehren. Wenn er das Haus nach Ihrer Aufforderung nicht umgehend verlässt, macht er sich sogar strafbar. Übrigens, eine Sat-Antenne oder ein Kabelanschluss sind kein hinreichender Beweis für den Rundfunkempfang. Der Besetz von Empfangsgeräten (dazu zählen nicht nur Fernseher und Radios sondern auch internetfähige Mobiltelefone und Computer) verpflichten aber zur Auskunft und zur Zahlung der Gebühren.
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Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Sparkasse eine Gebühr verlangen darf, wenn sie ihren Kunden über eine nicht eingelöste Einzugsermächtigung (z.B. wegen mangelnder Kontodeckung) benachrichtigt. Damit weicht das Gericht von der Rechtsprechung des BGH ab, die allerdings vor Inkrafttreten der Richtlinie 2007/64/EG ergangen ist. Die Revision ist zugelassen; es bleibt abzuwarten, ob der BGH seine alte Rechtsprechung fortsetzen wird.
OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 8 U 1989/10