Diese Entscheidung wird vielen Garantiegebern der Gebrauchtwagenversicherungen nicht gefallen. Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die (kostenpflichtige) Garantie für Gebrauchtfahrzeuge nicht an einer Verpflichtung zur Wartung ausschließlich in Vertragswerkstätten gekoppelt werden darf. Was ist passiert? Der Kläger kaufte bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen. Er erhielt von dem Verkäufer eine Garantie, die an die Bedingung geknüpft war, dass der Käufer die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten ausschließlich in einer vom Hersteller zugelassenen Werkstatt vornehmen lässt. Der Käufer ließ die fällige Inspektion doch in einer freien Werkstatt durchführen. Wenige Wochen nach der Inspektion blieb das Fahrzeug aufgrund eines Defekts der Ölpumpe liegen.
Schlagwort: Gebrauchtwagen
Ein Gewährleistungsausschluss in einem aus dem Internet verwendeten Kaufvertrag, der bei einem privaten Gebrauchtwagenverkauf keine Einschränkungen für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen enthält, ist nach Ansicht des OLG Oldenburg unwirksam. Bei dieser Klausel handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7a und b BGB. Danach müsse ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam, so das Gericht.
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011 Az.: 6 U 14/11