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Schlagwort: Gebrauchtwagen

Gebrauchtwagen-Garantiegeber darf nicht die Wartungswerkstatt vorschreiben

Inspektion auch in der freien WerkstattDiese Entscheidung wird vielen Garantiegebern der Gebrauchtwagenversicherungen nicht gefallen. Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die (kostenpflichtige) Garantie für Gebrauchtfahrzeuge nicht an einer Verpflichtung zur Wartung ausschließlich in Vertragswerkstätten gekoppelt werden darf. Was ist passiert? Der Kläger kaufte bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen. Er erhielt von dem Verkäufer eine Garantie, die an die Bedingung geknüpft war, dass der Käufer die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten ausschließlich in einer vom Hersteller zugelassenen Werkstatt vornehmen lässt. Der Käufer ließ die fällige Inspektion doch in einer freien Werkstatt durchführen. Wenige Wochen nach der Inspektion blieb das Fahrzeug aufgrund eines Defekts der Ölpumpe liegen.

Kaufverträge aus dem Internet und Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagenverkauf

Ein Gewährleistungsausschluss in einem aus dem Internet verwendeten Kaufvertrag, der bei einem privaten Gebrauchtwagenverkauf keine Einschränkungen für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen enthält, ist nach Ansicht des OLG Oldenburg unwirksam. Bei dieser Klausel handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7a und b BGB. Danach müsse ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam, so das Gericht.

 OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011 Az.: 6 U 14/11

Standzeit eines Pkw als Mangel

Fraglich ist, ob es einen Mangel darstellt, wenn das gekaufte Fahrzeug vor dem Kauf für einen längeren Zeitraum gestanden hat.

1. Für den Kauf älterer Gebrauchtfahrzeuge hat der BGH mit Urteil vom 10. März 2009 – VIII ZR 34/08 entschieden, dass es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Standzeit ankommt. Entscheidend ist, ob standzeitbedingte Mängel vorliegen. Im entschiedenen Fall war ein zehn Jahre altes Fahrzeug vor dem Verkauf über anderthalb Jahre stillgelegt.

2. Anders, da es um den Verkauf eines als „Jahreswagens“ bezeichneten Fahrzeugs ging, hat der BGH in seinem Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05 entschieden. Liegen zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate, entspricht das Fahrzeug regelmäßig nicht mehr der vereinbarten Beschaffenheit „Jahreswagen“.

3. Wird ein Neuwagen verkauft, ist nach der unter 2. zitierten Entscheidung zugleich grundsätzlich auch die Eigenschaft „Fabrikneu“ (stillschweigend) zugesichert. Diese Eigenschaft liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Modell des verkauften Fahrzeugs unverändert weiter gebaut wird, keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel vorliegen und zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt.

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