Nachdem er mit einem Blutalkoholgehalt von knapp 1,7 Promille einen Verkehrsunfall verursacht hatte, entzog die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem Alkoholsünder die Fahrerlaubnis. Einige Jahre später wurde er wiederholt mit mehr als 3 Promille, diesmal mit einem Fahrrad unterwegs, erwischt. Die Straßenverkehrsbehörde forderte ihn auf „unverzüglich“ ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem er der Aufforderung nicht nachkam, verbot sie ihm auch erlaubnisfreie Fahrzeuge (wozu auch Fahrräder zählen) zu führen. Zu Unrecht, meint das Verwaltungsgericht Hannover. Die fehlende Fristsetzung führe dazu, dass das gegen den Kläger verhängte Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, rechtswidrig sei, so das Gericht.
VG Hannover, Urteil vom 28.07.2011 Az.: 9 A 3272/10