Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet ist, die ordentliche Kündigung zu rechtfertigen und wies damit die Kündigungsschutzklage eines Industriemechanikers, der zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt wurde.  Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, könne der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen, so das Gericht.

BAG – Urteil vom 24.03.2011 Az.: 2 AZR 790/09