Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2010 (Xa ZR 95/06) die Artikel 5, 6, 7 der Fluggastrechteverordnung Nr.261/2004 derart ausgelegt, dass diese nicht nur bei einer Annullierung eines Fluges sondern auch bei erheblichen Verspätungen einen Ausgleichsanspruch der Fluggastes begründen.
Zuvor hatte der BGH er die Fragestellung dem EuGH vorgelegt. Dieser hat entschieden, dass die Fluggastrechteverordnung bei Verspätungen von mindestens 3 Stunden einen Anspruch vermittelt. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei.
Der Anspruch des Fluggastes richtet sich gegen das Luftfahrtunternehmen. In seiner Höhe ist er je nach Flugweite gestaffelt. Bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger beträgt er z.B. 250 Euro.