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Anschlussflug verpasst – BGH spricht Passagieren Entschädigung zu

Anschlussflug verpasst - Fluggesellschaft muss Entschädigung zahlenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Flugreisende, die ihren Anschlussflug verpassen und deshalb am Zielort mehr als drei Stunden später ankommen, einen Anspruch auf Entschädigung haben.Im vorliegenden Fall hat eine Frau geklagt und 600 € Entschädigung verlangt. Sie hatte einen Flug von Berlin nach Costa Rica über Madrid gebucht. Da sich der Start in Berlin ca. 90 Minuten verzögerte, erreichte sie den Anschlussflug in Madrid nicht und kam dadurch erst einen Tag später in Costa Rica an.

Für das Recht der Ausgleichszahlung sei nur die letztendliche Verspätung am Zielort maßgeblich und nicht die eines der Teilflüge, so das Gericht.

BGH, Beschluss vom 13.03.2013 Az.: X ZR 127/11

Streik ist höhere Gewalt – Keine Entschädigung für Fluggäste

„Angesichts der für Mittwoch drohenden Streiks bei der Deutschen Flugsicherung (DFS) habe ich heute einen letzten Versuch zur Klärung der strittigen Punkte gestartet. Die Gewerkschaft der Fluglotsen (GdF) hat meine Initiative aufgegriffen“, so Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) heute. Der Fluglotsenstreik ist damit erstmal vom Tisch. Was ist aber, wenn ein Flug ausfällt? Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung von mehr als drei Stunden haben die betroffenen einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von bis zu 600 €. Im Falle eines Streiks leider nicht. Die Streiks werden fast ausnahmslos als höhere Gewalt einzustufen, so dass der Fluganbieter keine Entschädigung zahlen muss.

Schadensersatz bei Kofferverlust nach Flug

Die folgende Entscheidung des BGH ist im Sinne von all denjenigen, die nach einer grenzüberschreitenden Flugreise ohne Koffer dastehen. Laut BGH (Urteil vom 15. März 2011 – X ZR 99/10) ist das im internationalen Flugverkehr anwendbare Montrealer Übereinkommen derart auszulegen, dass nicht nur demjenigen ein Schadensersatzanspruch zusteht, der den Koffer eingecheckt hat. Daneben haben auch diejenigen Mitreisenden einen Schadensersatzanspruch, die eigene Gegenstände im verlorengegangen Koffer untergebracht haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Haftungshöchstgrenze von jedem Mitreisenden unabhängig voneinander ausgereizt werden kann. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei etwa 1.136 Euro.

Mit anderen Worten kann im Extremfall derjenige der den Koffer eingecheckt hat bei entsprechendem Schaden den Höchstbetrag von 1.136 Euro verlangen. Daneben kann auch seine mitreisende Freundin, die ihren Laptop etc. im Koffer ihres Freundes untergebracht hat, bei entsprechendem Schaden den Höchstbetrag verlangen.

Eine Klausel, die ein Abweichen von der vereinbarten Flugreihenfolge verbietet, ist unwirksam

Laut gängiger Praxis enthalten viele Verträge mit Fluggesellschaft eine Klausel, mittels der es dem Fluggast verwehrt wird die Beförderungsleistung nur teilweise zu nutzen. Durch diese Klausel soll verhindert werden, dass der Fluggast sich durch den Abschluss mehrer Verträge mit Fluggesellschaften einen Gesamtflug nach dem Baukastenprinzip zusammenstellt.

Damit sich der Sinn einer solchen Vorgehensweise erschließt, muss folgendes berücksichtigt werden: In vielen Fällen sind Flüge zu einem bestimmten Flughafen teurer als Flüge, die diesen Flughafen nur als Zwischenlandungsort vorsehen. Dies hat zur Folge, dass es für den Fluggast kostengünstiger ist, den Flug mit der Zwischenlandung zu buchen.

Eine solche Vorgehensweise soll die angesprochene Klausel unterbinden. Der BGH hat jedoch entschieden, dass diese unwirksam ist (Urteil vom 29. April 2010 – Xa ZR 5/09). Sie verstößt gegen §307 Abs.1 BGB. Es obliegt nämlich dem Fluggast, ob er den Gesamtflug in Anspruch nimmt oder nur einen Teil der Reiseleistung. Eine Klausel, die ihm diesbezüglich eine Entscheidung aufzwingen soll, benachteiligt ihn unangemessen.

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