Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Veranstaltung eines Floh- oder Trödelmarkts an einem Sonn- oder Feiertag regelmäßig rechtlich nicht zulässig sei und die Klage einer Frohmarkveranstalterin abgewiesen, die eine Erlaubnis begehrte. Einer Genehmigung, einen Frohmarkt an einem Sonn- oder Feiertag zu veranstalten widerspricht das Feiertagsgesetz. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, den Markt auch an einem arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag durchzuführen, rechtfertige angesichts des Zwecks des Feiertagsgesetzes, dem Schutz der Arbeitsruhe, keine andere Beurteilung, so die Koblenzer Richter.
VG Koblenz, Urteil vom 04.04.2011 – 3 K 1586/10.KO.