...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Fernabsatzvertrag

Prüfen kostet nichts und zwar auch bei Widerruf

Auch wer den über Telefon oder Internet geschlossenen Vertrag rechtzeitig widerruft, muss für den Wertverlust ersetzen, der durch die Ingebrauchnahme der Kaufsache entstanden ist. Er muss jedoch bei Vertragsschluss in Textform hierauf und auf die Möglichkeit, die Kostentragungspflicht zu vermeiden, hingewiesen worden sein. Fein raus ist der Kunde jedoch, wenn er die Kaufsache nicht in Gebrauch genommen sondern nur geprüft hat. Letzteres darf der Kunde nämlich, ohne dass er den hierdurch eingetretenen Wertverlust zu tragen hat.

Am Beispiel eines Wasserbettes hat der BGH diesen kleinen aber feinen Unterschied nun konkretisiert (Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09): Das Befüllen mit Wasser stellt ein bloßes Prüfen des Bettes dar. Der Kunde muss somit den hierdurch eingetretenen horrenden Wertverlust nicht ausgleichen. Glück gehabt!

Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzkauf

Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07

 

Anmerkung des Verfassers:

Aufgrund gegensätzlicher Auffassung der Instanzgerichte ist diese Entscheidung im Interesse der Rechtssicherheit zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Onlinehändler verhalten werden. Man kann nur hoffen, dass die Kunden nicht die Zeche zahlen.  

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén