Das VG Stuttgart hat entschieden, dass ein Hausarzt keine Ausnahmegenehmigung für eine Umweltzone erhält, um dort mit seinem Allradfahrzeug ohne Feinstaubplakette fahren zu können. Nach den Regelungen der Bundesimmissionsschutzverordnung könne die Behörde den Verkehr von Fahrzeugen, die von Verkehrsverboten betroffen seien, von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liege, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig sei, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen einzelner dies erforderten. Eine generelle bzw. uneingeschränkte Privilegierung von Ärzten habe der Verordnungsgeber nicht beabsichtigt. Dies zeige gerade auch die Regelung im Anhang zur Bundesimmissionsschutzverordnung, wonach Arztfahrzeuge im Notfalleinsatz vom Fahrverbot ausgenommen seien, so das Gericht.
VG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2011, Az.: 13 K 3296/10