...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Feiertag

Automatenvideothek darf nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten

Der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen ist Baden-Württemberg weiterhin nicht erlaubt. Nach § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Eine solche öffentlich bemerkbare Arbeit stelle auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVD’s dar. Selbst wenn der Mietvorgang ohne Mitwirkung von Personal im Inneren eines Ladengeschäfts vorgenommen werde, handele es sich um einen typisch werktäglichen Lebensvorgang, der geeignet sei, die Sonntagsruhe zu beeinträchtigen, so das Gericht.

VGH Mannheim, Urteil vom 15.08.2011, Az.: 9 S 989/09

Floh- und Trödelmärkte am Sonn- und Feiertag unzulässig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Veranstaltung eines Floh- oder Trödelmarkts an einem Sonn- oder Feiertag regelmäßig rechtlich nicht zulässig sei und die Klage einer Frohmarkveranstalterin abgewiesen, die eine Erlaubnis begehrte. Einer Genehmigung, einen Frohmarkt an einem Sonn- oder Feiertag zu veranstalten widerspricht das Feiertagsgesetz. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, den Markt auch an einem arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag durchzuführen, rechtfertige angesichts des Zwecks des Feiertagsgesetzes, dem Schutz der Arbeitsruhe, keine andere Beurteilung, so die Koblenzer Richter.

VG Koblenz, Urteil vom 04.04.2011 – 3 K 1586/10.KO.

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