Die elektronische Zigarette auch E-Zigarette genannt ist wieder mal Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden. Nachdem das Verwaltungsgericht München neulich darüber entscheiden musste, ob es sich bei E-Zigaretten um Arzneimittel handelt, musste sich diesmal das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage befassen, ob ein Online-Händler die E-Zigarette mit den Worten, sie sei „mindestens 1000 mal weniger schädlich als die Tabakzigarette“ und dass der einzige Schadstoff Nikotin sei, bewerben darf.
E-Zigaretten sind keine Arzneimittel
Diese Werbung hielt der klagende Verband als irreführend und verlangte von dem Händler die Unterlassung. Das Landgericht Dortmund verurteilte den Händler in erster Instanz.