Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU wurden Patientenrechte in der EU weiter verbessert. Ab sofort dürfen Bürger aller 28 EU-Länder ambulante medizinische Dienstleistungen (z.B. der Besuch bei einem Allgemeinmediziner oder Zahnarzt) in einem anderen Staat der EU ohne vorherige Genehmigung eigener Krankenkasse in Anspruch nehmen. Die Kostenübernahme für die freie Arztwahl wird nach Vorschriften geregelt, die im Herkunftsland des Patienten gelten.
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Wer in einem anderen Land der EU etwas kauft, kann im Falle eines Streits von dem Gericht im Inland gegen den Händler klagen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden und damit weiter die Rechte der Verbraucher bei grenzüberschreitendem Handel gestärkt. Dies gilt nicht nur bei einem Kauf per Internet oder Telefon sondern auch dann, wenn der Verbraucher ins Ausland gefahren ist. Die Voraussetzung für eine Klage vor heimlichem Gericht ist jedoch, dass das Angebot in irgendeiner Weise im Heimatland des Verbrauchers zugänglich gemacht wurde. Ein Internetinserat ist dafür ausreichend, so das Gericht.
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2012 Az.: C-190/11