Ein im Ausland lebender Deutscher hat nach Ansicht des LSG Stuttgart keinen Anspruch auf Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner Tochter. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Sozialhilfe. Eine Ausnahme werde nur dann gemacht, wenn eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar sei und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland zur Behebung der Notlage nicht möglich sei, so die Stuttgarter Richter.
LSG Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2011 Az.: L 2 SO 2138/11 ER-B