Auch wer den über Telefon oder Internet geschlossenen Vertrag rechtzeitig widerruft, muss für den Wertverlust ersetzen, der durch die Ingebrauchnahme der Kaufsache entstanden ist. Er muss jedoch bei Vertragsschluss in Textform hierauf und auf die Möglichkeit, die Kostentragungspflicht zu vermeiden, hingewiesen worden sein. Fein raus ist der Kunde jedoch, wenn er die Kaufsache nicht in Gebrauch genommen sondern nur geprüft hat. Letzteres darf der Kunde nämlich, ohne dass er den hierdurch eingetretenen Wertverlust zu tragen hat.
Am Beispiel eines Wasserbettes hat der BGH diesen kleinen aber feinen Unterschied nun konkretisiert (Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09): Das Befüllen mit Wasser stellt ein bloßes Prüfen des Bettes dar. Der Kunde muss somit den hierdurch eingetretenen horrenden Wertverlust nicht ausgleichen. Glück gehabt!