Das Oberverwaltungsgericht Weimar hat entschieden, dass die von der Stadt Erfurt seit dem 01.01.2011 erhobene „Bettensteuer“ in Höhe von 5% des Übernachtungspreises vorläufig weiterhin erhoben werden darf. Bei der „Kulturförderabgabe“ handele es sich möglicherweise um eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Stadt erhoben werden dürfe. Eine nähere Überprüfung der Satzung müsse dem noch anhängigen Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben, so das Gericht.
OVG Weimar, Beschluss vom 17.08.2011, Az.: 3 EN 1514/10