Das FG Rheinland Pfalz hat entschieden, dass die überhöhte Kilometer-Angabe eines Steuerpflichtigen (28 km statt 10 km) in der Steuererklärung als Steuerhinterziehung zu qualifizieren ist, was zu Geltung einer zehnjährigen Verjährungsfrist führt. Eine Änderung eines Bescheides könne zwar nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings müsse der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben, was hier gerade nicht der Fall sei, so das Gericht.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2011 Az.: 3 K 2635/08