Wer nicht Vollzeit arbeitet und sein Kind selbst betreut hat grundsätzlich bis zur Vollendung des 14ten Lebensmonats des Kindes Anspruch auf Elterngeld. Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich an dem Einkommen des jeweiligen Elternteils vor der Geburt des Kindes. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Beitrag um weitere 300 Euro für jedes weitere Kind. Die Frage, ob Eltern von Zwillingen, die beide Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, auch Anspruch auf doppeltes Elterngeld haben, ist gesetzlich nicht geregelt. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden.
Nach der Grundkonzeption des BEEG (in der Fassung vom 5.12.2006) kann jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (§ 1 BEEG). Dem Umfang nach ist der Elterngeldanspruch unter Berücksichtigung der beiden Partnermonate für die Eltern zusammen auf (die ersten) 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes begrenzt, wobei ein Elternteil allein höchstens 12 Monatsbeträge erhalten kann (§ 4 BEEG). Für Eltern von Mehrlingen gilt insoweit nichts anderes. § 2 Abs 6 BEEG sieht bei Mehrlingsgeburten lediglich eine Erhöhung des nach den Abs 1 bis 5 zustehenden Elterngeldes um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind vor, verdrängt jedoch nicht den auf Einkommensersatz gerichteten Elterngeldanspruch für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind. Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten wird durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen, so das Gericht.
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2013, Az.: B 10 EG 5/13 R