Ein Hartz4–Empfänger kann nicht per Eilbeschluss seinen Anspruch zur Zusicherung der Kostenübernahme für eine neue Wohnung vor einem Umzug gegen die zuständige Behörde durchsetzen. Durch die Versagung der Zusicherung drohe keine Rechtsverletzung, die später nicht mehr beseitigt werden könne, so das LSG NRW.
LSG NRW Beschluss vom 17.01.2011 Az.: L 6 AS 1914/10 B ER