Das Arbeitsgericht Oberhausen hat entschieden, dass ein Mobiltelefonverkäufer nicht haftet, wenn während eines Verkaufsgesprächs aus dem Hinterraum des Ladengeschäfts 12 hochwertige Mobiltelefone entwendet werden. Einen Schadenersatzanspruch hat das Arbeitsgericht verneint, weil dem Kläger nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht, so das Gericht.
ArbG Oberhausen, Urteil vom 24.11.2011, Az.: 2 Ca 1013/11