Die Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Bundestagswahl 2009 durch den Vorsitzenden der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) ist vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig zurückgewiesen worden. Grund hierfür war, dass der Vorsitzende diese garnicht hätte einlegen dürfen.  Bescherdebefugt ist nämlich nur derjenige, der zuvor auch im eigenen Namen Einspruch vor dem Bundestag eingelegt hat. Der Einspruch wurde zwar eingelegt, jedoch durch den Vorsitzenden IM NAMEN SEINER PARTEI und nicht im eigenen Namen. Der Beschwerde lag eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses zu Grunde, DIE PARTEI nicht zur Bundestagswahl zuzulassen.