Die Regelung, nach der nur die Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2006 geboren wurden, einen Anspruch auf das Elterngeld haben, ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe von einer Übergangsregelung Abstand nehmen dürfen, da eine solche zu einem Verwaltungsmehraufwand geführt hätte. Der Gesetzgeber sei frei, auf der Grundlage sachlicher Überlegungen Stichtagsregelungen einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringe, so das Bundesverfassungsgericht.
BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 Az.: 1 BvR 1811/08; 1 BvR 1897/08