Seit dem gestrigen Tag ist das Strafgesetzbuch um einen Paragraphen reicher. Der Bundestag hat einen Gesetzesentwurf verabschiedet laut dem die Zwangsheirat nunmehr unter Strafe gestellt wird. Für diese wird ein Strafmaß von 6 Monaten bis 5 Jahren vorgesehen. Der Straftatbestand wird folgendermaßen lauten:
„§ 237 StGB Zwangsheirat
(1)Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
Ob mit dem neuen Straftatbestand dem Problem der Zwangsehe wirksam begegnet werden kann, ist zu diesem Zeitpunkt naturgemäß noch nicht klar. Jedenfalls setzt er das richtige Signal und zeigt, dass das deutsche Rechtssystem nicht gewillt ist, derart grausame und antiquierte Traditionen hinzunehmen.