Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Überstunden nur dann zu zahlen braucht, wenn der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche – geschuldete – Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren, so das Gericht.
LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 20.07.2011, Az.: 7 Sa 622/10