Das OLG Karlsruhe hat eine Klausel im Preisverzeichnis einer Bank für unwirksam erklärt, in der pauschal eine Bearbeitungsgebühr für ein Verbraucherdarlehen verlangt wird.  Nach Ansicht des Gerichts benachteiligt eine solche Klausel den Verbraucher unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar sei. Wie schon der Wortlaut „Bearbeitungsgebühr“ nahelegt, „bepreist“ die Klausel den der Beklagten mit der Bearbeitung des Darlehens einschließlich des Darlehensantrags entstehenden Verwaltungsaufwand. Diese Tätigkeit, also etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers, stellt aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern dient vielmehr den Vermögensinteressen der Bank, so das Gericht.

OLG Karlsruhe Urteil vom 3.5.2011 Az.: 17 U 192/10