Folgender Fall: Eine Frau verfügt über ein Konto bei einer Bank. Mit einer Karte kann sie an Geldautomaten Geld von diesem Konto abheben. Laut Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Bank ist der tägliche Abhebebetrag jedoch auf 1000 Euro begrenzt. Eine Tages erhebt ein Unbekannter an verschiedenen Geldautomaten mit der Geheimzahl der Frau 6 mal 500 Euro ab. Die Frau ist entsetzt und meldet sich schnellstmöglich bei der Bank. Diese will nun von der Frau die 3000 Euro ersetzt bekommen. Der gesunde Menschenverstand spräche nämlich dafür, dass die Frau ihre Geheimnummer unsachgemäß zusammen mit der EC-Karte verwahrt habe. Dies sei die einzige Möglichkeit, für den unbekannten Dritten gewesen, an die Geheimzahl zu gelangen.
Ganz so einfach ist es nicht, urteilte nun der BGH (Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 370/10 ). Von einem solchen Geschehensablauf könne man zwar dann ausgehen, wenn die original EC-Karte von dem unbekannten Dritten verwendet worden sei. Es sei jedoch auch möglich, dass eine Kopie der EC-Karte zum Einsatz gekommen sei. In einem solchen Fall würde es naturgemäß gerade nicht auf der Hand liegen, dass EC-Karte und Geheimnummer gemeinsam entwendet worden seien. Dass die originale EC-Karte zum Einsatz gekommen sei, müsse die Bank beweisen. Gelingt ihr das, sähe es wohl schlecht für die Bankkundin aus.
Sie kann sich jedoch relativ sicher sein, höchstens 1000 Euro zahlen zu müssen. Hierbei handelt es sich nämlich über den bereits angesprochenen höchsten Abhebebetrag pro Tag. Dass der Täter diesen überschreiten konnte, habe die Bank sich selbst zuzuschreiben.