Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung ärztliches Attest verlangen darf. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt, so das Gericht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, Az.: 5 AZR 886/11