Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Notarzt ständig in einer Notfallpraxis anwesend sein muss. Eine schnelle Erreichbarkeit reiche nicht aus.  Die ständige Anwesenheit entspricht dem Leitbild eines Arztes und den Erwartungen der Ärzte an eine Notfallpraxis. Die Anwesenheitspflicht ergebe sich aus der Notfallordnung, die sich auf die gesetzliche Pflicht der Ärzte zum Notdienst stütze. Das reiche als rechtliche Grundlage aus, so das Gericht.

BSG Urteil vom 11.05.2011 Az.: B 6 KA 23/10