Ein Autofahrer aus Dortmund hatte keine Lust an einer roten Ampel zu warten und bog, bevor er die Kreuzung erreichte, auf das Gelände einer Tankstelle um die Ampel zu umfahren. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte ihn dafür zu einem Bußgeld. Zu Unrecht, entschied das OLG Hamm. Das Umfahren einer Lichtzeichenanlage könne zwar einen Rotlichtverstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände einzufahren. Von diesem Bereich dürfe man dann auch auf den hinter der Lichtzeichenanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren.
Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich habe, so das Gericht.
OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2013, Az.: 1 RBs 98/13