Aufgrund einer Email-Anfrage möchte ich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30.01.2013 hinweisen. In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass der Sicherung des Mindestunterhalts des minderjährigen Kindes Vorrang vor dem Interesse des Unterhaltsschuldners zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben, einzuräumen ist. Bei der gebotenen Abwägung fällt in erster Linie ins Gewicht, dass es wesentliche Aufgabe des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist, das Existenzminimum seines minderjährigen Kindes sicherzustellen. Diesem ist – im Gegensatz zu Erwachsenen – wegen seines Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen, durch eigene Anstrengungen zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs beizutragen. Demgegenüber kommt der zusätzlichen Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen keine vergleichbare Dringlichkeit zu, so das Gericht.
BGH, Urteil vom 30.01.2012 Az.: XII ZR 158/10