Die Bedeutung der folgenden BGH-Entscheidung ist nicht von der Hand zu weisen, betrifft sie doch eine alltägliche Situation: Ein Mieter kündigte seinen Wohnungsmietvertrag und zog aus. Vorher ließ er die Wohnung – wie es der Mietvertrag von ihm verlangte – renovieren. Erst fast drei Jahre später viel es ihm wie Schuppen von den Augen: Er hätte die Renovierung garnicht durchführen müssen. Die Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag, die dies von ihm verlangte, war nämlich unwirksam. „Was mach ich jetzt bloß?“, dachte sich der Mieter. Er entschied zum Anwalt zu gehen. Dieser reichte wiederum Klage ein und forderte den damals für die Renovierung aufgewendeten Betrag zurück. Denn schließlich profitiere der Vermieter von der „freiwillig“ erfolgten Renovierung durch den Mieter.
Grundsätzlich bestünde ein solcher Anspruch tatsächlich. Der Hase liegt jedoch an anderer Stelle im Pfeffer. Der Vermieter hat sich nämlich mit Erfolg auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs berufen. Genau wie die meisten Ansprüche des Vermieters verjährt nämlich auch der Ersatzanspruch des Mieters wegen grundlos erbrachter Schönheitsreparaturen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 II BGB). Deshalb ist jedem Mieter zur Eile zu raten, wenn er Renovierungsarbeiten vornimmt und im Nachhinein von der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel ausgeht.
Außerdem ist jedem Wohnungsmieter zur raten, gegebenenfalls die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel in seinem Mietvertrag überprüfen zu lassen. Anlass hierzu besteht vor allem bei älteren Mietvertragsformularen, da diese oftmals unwirksame Klauseln enthalten. Ein kleiner Hinweis zur diesbezüglichen sehr komplexen Rechtsprechung: Klauseln, die Schönheitsreparaturen innerhalb starrer Fristen (z.B. alle 2 Jahre) vorsehen, sind in jedem Fall unwirksam).
(Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 195/10)