Der Gesetzgeber hat das Mietrecht trotz scharfer Kritik seitens der Mieterverbände reformiert. Die Bundesregierung wollte diesmal die Vermieterseite stärken. Was sich genau seit dem 01. Mai geändert hat, erfahren Sie in diesem Artikel.
Begrenzung von Mietsteigerungen
Die Vermieter dürfen ab sofort in drei Jahren die Miete maximal um 15 % statt bisher um 20 % erhöhen. Doch aufgepasst: diese Regelung gilt nur dort, wo die Landesregierung Wohnungsnot mit entsprechender Verordnung erklärt.
Nichtzahlung der Kaution
Die Nichtzahlung der Kaution gibt dem Vermieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter kann aber die Räumung durch Zahlung der Kaution verhindern und zwar zwei Monate lang, nachdem ihm die Klage zugestellt wurde.
Modernisierung
Energetische Modernisierung kann der Vermieter künftig einfacher durchsetzen. Die Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter auch zu dulden, wenn die zu erwartende Mieterhöhung für ihn eine „wirtschaftliche Härte“ darstellt.
Mietminderung bei Modernisierung
Künftig darf der Mieter den Mietzins wegen Sanierungsmaßnahmen drei Monate lang nicht mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Beeinträchtigung für den Mieter erheblich ist.
Räumungsklagen
Räumungsklagen werden ab sofort von den Gerichten bevorzugt bearbeitet.
Sicherheitsleistung für Mietforderungen
Der Vermieter darf künftig, wenn er mit einer Räumungsklage gleichzeitig den ausstehenden Mietzins geltend macht, für zwischenzeitlich fällig werdende Mieten eine Sicherheit verlangen.
Berliner Räumung
Die sehr umstrittene „Berliner Räumung“ wird ausdrücklich gesetzlich zugelassen.
Schnelle Räumung
Gegen Personen, die eine Wohnung bewohnen ohne Partei des Mietvertrages zu sein, kann der Vermieter künftig durch einstweilige Verfügung Räumung erwirken.