Ein Zahnarzt erwarb ein rund 5200 € teueres handgefertigtes Luxus-Mobiltelefon und wollte es bei seiner Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Nachdem das zuständige Finanzamt abgelehnt hat, die Anschaffung steuerlich zu berücksichtigen, klagte er. Im Ergebnis jedoch ohne Erfolg. Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys sei wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste zwar unbestritten. Für die berufliche Tätigkeit des Klägers hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit an den 2-3 Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sichergestellt hätte. Gründe dafür, dass ein Gerät mit einem besonders guten Empfang notwendig gewesen sei, seien nicht vorgetragen worden. Dass sich der Kläger zum Erwerb eines handgefertigten hochwertigen Telefons eines Luxusherstellers mit über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehenden Eigenschaften entschieden habe, sei jedenfalls nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären, so das Gericht.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011, Az.: 6 K 2137/10