...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Absetzbarkeit

Kann man ein 5200 € teures Handy steuerlich absetzen?

Ein Zahnarzt erwarb ein rund 5200 € teueres handgefertigtes Luxus-Mobiltelefon und wollte es bei seiner Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Nachdem das zuständige Finanzamt abgelehnt hat, die Anschaffung steuerlich zu berücksichtigen, klagte er. Im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.  Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys sei wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste zwar unbestritten. Für die berufliche Tätigkeit des Klägers hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit an den 2-3 Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sichergestellt hätte. Gründe dafür, dass ein Gerät mit einem besonders guten Empfang notwendig gewesen sei, seien nicht vorgetragen worden. Dass sich der Kläger zum Erwerb eines handgefertigten hochwertigen Telefons eines Luxusherstellers mit über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehenden Eigenschaften entschieden habe, sei jedenfalls nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären, so das Gericht.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011, Az.: 6 K 2137/10

Arbeitszimmer kann trotz privater Mitbenutzung steuerlich abgesetzt werden

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitszimmer trotz erheblicher privater Mitbenutzung grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden kann. Die Höhe der Absetzbarkeit richtet sich nach dem beruflichen Nutzungsgrad des Raumes. Zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zum BFH zugelassen.

FG Köln, Urteil vom 19.05.2011 Az.: 10 K 4126/09

 

Arbeitszimmer steuerlich wieder absetzbar

Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli das Verbot der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern gekippt. Daher kann ab 2011 jeder, der regelmäßig zu Hause arbeitet, das Arbeitszimmer in Höhe bis zu 1250 € im Jahr steuerlich geltend machen. Dies gilt allerdings nur „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“.
Erfreulich ist, dass die Regelung sogar rückwirkend zum 01.01.2007 gilt.

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