...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Abmahnung

Zur Vorbereitung der Versammlung zur Wahl des Betriebsrates

Erstellt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ein Einladungsschreiben für die Wahl des Betriebsrates, so rechtfertigt dies nicht die Erteilung einer Abmahnung. Das Gericht argumentiert mit dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 2 BetrVG. Danach sind die Mitglieder des Betriebsrates von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zu ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der abgemahnte Arbeitnehmer setzte sich durch das Erstellen des Einladungsschreibens für das vom Gesetzgeber gewollte Ziel, der Gründung eines Betriebsrates ein. Die Abmahnung ist daher unwirksam, so das Gericht.

Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 16.09.2010 Az.: 5 Ca 1030 d/10

Abmahnung per Post erhalten ?

Abmahnung (Filesharing) per Post erhalten ? Was ist zu tun ? Hier eine gute Erklärung.

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Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für illegales Filesharing

Das OLG Köln hat in einem Berufungsverfahren vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, Folgendes entschieden: Inhaber eines Internetzugangs können auch dann zur Zahlung von Abmahnkosten herangezogen werden, wenn ihnen persönlich das Bereitstellen von Musikstücken zum Download nicht nachgewiesen werden kann.

Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie ihren Kontrollpflichten – hier gegenüber den Kindern – nicht nachgekommen sind. Wie diese Kontrollpflichten auszusehen haben, hängt vom Einzelfall ab. Sind die Kinder aufgrund ihres Alters (hier 10 und 13 Jahre) in der Lage Filesharing zu betreiben, so reicht eine einfache Ermahnung nicht aus. Und zwar auch dann nicht, wenn den Eltern keine Anhaltspunkte für illegales Filesharing durch die Kinder vorliegen. Die Eltern haben in einem solchen Fall Maßnahmen wie die Einrichtung einer Firewall oder reglementierter Benutzerkonten zu treffen.

Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG unzulässig

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen den  § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz  nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Norm beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100 €. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Das BVerfG hielt den Antrag für unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein.

Anmerkung:  
Das „Abmahngeschäft“ wird wirtschaftlich zunehmend uninteressanter; eine positive Entwicklung.

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