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Schlagwort: Abfindung

Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung?

Nach einer Kündigung erhoffen sich viele Arbeitnehmer eine Abfindung, doch einen Rechtsanspruch auf die Einmalzahlung gibt es nicht. Allerdings vereinbaren viele Unternehmen freiwillig Abfindungszahlungen in Form von Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen. Auch ein drohender Kündigungsschutzprozess veranlasst viele Arbeitgeber dazu, eine Abfindung zu zahlen. So können sie das finanzielle Risiko ausschließen, das ein Prozess mit sich bringt. Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Einmalzahlung und wie berechnet sich die Höhe ?

Kann ein Arbeitnehmer vertraglich auf seinen Urlaubsanspruch verzichten?

Urlaub kann durch einen Vergleich ausgeschlossen werdenDer beklagte Arbeitgeber kündigte dem seit 2006 krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Kläger ordentlich. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Kündigung schlossen die Parteien einen Vergleich. Der Kläger bekam eine Abfindung in Höhe von 11.500 €. Mit Erfüllung des Vergleichs sollten wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein.

Kurze Zeit später verlangte der Arbeitnehmer zusätzliche 10.656,72 Euro als Vergütung der Urlaubsansprüche der Jahre 2006-2008. Im Ergebnis ohne Erfolg. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten, so das Bundesarbeitsgericht.

BAG, Entscheidung vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11

Arbeitnehmer kann wegen nicht bezahlter Abfindung nicht vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn die Firma insolvent wird

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, wenn die Firma wegen der Insolvenz die vereinbarte Abfindung nicht bezahlt.  Der Arbeitnehmer kann nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und er dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt hat. Das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB setzt allerdings die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf, zum Beispiel, weil ein Insolvenzeröffnungsverfahren über sein Vermögen läuft, so das Bundesarbeitsgericht.

Bundesarbeitgericht, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 6 AZR 357/10

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