Mit Urteil vom 25.02.2010 – Az. 3 C 15/09 – entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass die Nutzung eines ausländischen EU-Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland aberkannt werden kann, wenn z.B. Ermittlungen ergeben, dass der ordentliche Wohnsitz zum Ausstellungszeitpunkt nicht im Ausstellermitgliedsstaat bestand. Allerdings ist zu beachten, so entscheid das BVerwG ebenfalls, dass bei der Ermittlung der relevanten Informationen bestimmte Anforderungen einzuhalten sind, damit diese verwertet werden können.
BVerwG Urteil vom 25.02.2010 – Az.: 3 C 15/09