Millionen Deutsche reisen Jahr für Jahr durch die Welt. Insbesondere Kreuzfahrten liegen in den letzten Jahren besonders hoch im Kurs. So auch bei einem Ehepaar aus München, welches im Juni 2012 eine zweiwöchige Nordland-Kreuzfahrt auf einem Schiff in einer Backboardkabine für knapp 7000 Euro unternahm. Der Reiseveranstalter beschrieb in der Routenbeschreibung, an welchen Tagen welche Anlegestelle angelaufen wird und wann genau sich das Schiff aus See befinden wird. Die in dem Reiseprospekt enthaltene Skizze enthielt den zeichnerischen Hinweis, dass die Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen geplant sei. Als die Reise dann durchgeführt wurde, entscheid sich der Kapitän doch für eine andere Route, so dass die geplante Inselgruppe nicht umrundet wurde und die Passagiere die Inselgruppe von ihrer Kabine aus nicht sehen konnten.
Fehlende Sicht vom Kreuzfahrtschiff = Reisemangel?
Zu Hause angekommen, verlangten sie vom Reiseveranstalter 17,5 % des Reisepreises zurück mit der Begründung, sie haben extra eine Backboardkabine gebucht um die angekündigte Inselgruppe von der Kabine aus sehen zu können. Der Reiseveranstalter lehnte die Rückzahlung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Sichtbarkeit des Küstenabschnittes an den „Seetagen“ von der Route des Kapitäns abhängt und nicht vertraglich zugesichert wurde. Darauf hin klagte das Ehepaar und verlangte die Rückzahlung wegen des angeblichen Reisemangels. Zu Unrecht, entscheid das Amtsgericht München (Az.:222 C 31886/12). Grundsätzlich können auch die Nichteinhaltung der vorgesehenen Reiseroute und auch eine fehlende Umfahrung einer Insel einen Reisemangel begründen. Vorliegend müsse aber auch die Routenbeschreibung beachtet werden. Hier sei für den maßgeblichen Tag die Beschreibung „Auf See“ angegeben worden. Es sei den Reisenden gerade nicht zugesichert worden, dass auf diesen als „Seetagen“ bezeichneten Tagen besondere Sichten auf umliegendes Land möglich sein würde. Eine Abweichung sei daher möglich gewesen, so das Gericht.