Ein Beschluss des LG München I könnte weitreichende Auswirkungen bei der Abmahnung angeblich mittels Filesharing getauschter Filme mit pornografischem Inhalt haben. Was ist passiert? Die Filmherstellerin beantragte zwecks Verfolgung „eigener Rechte“ eine Auskunft bei einem Internetprovider, die sie zunächst vom Gericht zugesprochen bekam.
Die hiergegen erhobene Beschwerde mit der Begründung, dass sich „die Filme in der Wiedergabe sexueller Vorgänge in primitiver Weise erschöpfen“ und somit kein Schutz als Filmwerk bestehe, hatte Erfolg. Das LG München I folgte der Auffassung des Beschwerdeführers. Die bis zu 19 Minuten langen Filme zeigen “lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise”. Hierin läge schon keine “persönliche geistige Schöpfung” im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG, so das Gericht.
LG München I – Beschluss vom 29.05.2013 – Az.: 7 O 22293/12