Kann eine Schönheitsreparaturenklausel in einem Wohnraummietvertrag auch so verstanden werden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht in Eigenleistung durchführen darf, so ist diese unwirksam. Eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, sei es in Eigenleistung oder durch Beauftragung eines Fachunternehmens, besteht dann nicht mehr, da die Klausel im Ganzen unwirksam ist (Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09). Der Mieter ist somit fein raus, wenn im Mietvertrag eine Formulierung wie „der Mieter hat die Schönheitsreparaturen ausführen ZU LASSEN.“ steht.

Anmerkung: Auf Schönheitsreparaturenklauseln in Mietverträgen sollte ohnehin ein besonders Augenmerk gelegt werden, da diese in vielen Fällen auch aus anderen Gründen unwirksam sind und viele Mieter die Schönheitsreparaturen dennoch vornehmen.