Der Winter ist fast überall angekommen. Schnee, Kälte und glatte Straßen beeinträchtigen nicht nur den Verkehr. Dieses Wetter macht aber auch Hauseigentümern und unter Umständen auch Mietern viel Arbeit. Viele Fragen sich, ob und wann sie räumen und streuen müssen? Wie haftet, wenn etwas passiert? Dieser Beitrag versucht ein wenig Klarheit zu schaffen.
Grundsätzlich sind für das Räumen der Gehwege vor dem Haus die Hauseigentümer verpflichtet. Sie können aber vertraglich diese Pflicht auch auf die Mieter übertragen. Es ist auch zulässig, z.B. während eines Urlaubs, dem Nachbarn diese Pflicht zu übertragen. Gestreut und geräumt werden muss auf allen Wegen, die von der Allgemeinheit benutzt werden können und zwar so, dass zwei Fußgänger aneinender vorbeigehen können. Schneit es über einen längeren Zeitraum muss mehrfach am Tag geräumt werden, Streuen allein reicht nicht. Die Gemeindesatzungen regeln oft die Zeiträume für den „Winterdienst“. In der Regel besteht die Räum- und Streupflicht in reinen Wohngebieten zwischen 7 und 20 Uhr; am Wochenende dürfen die Verpflichteten dagegen 1 bis 2 Stunden später anfangen.
Wer seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, setzt sich im Falle einer Verletzung eines Passanten den Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Verletzten aus. Der Verpflichtete ist daher gut beraten, wenn er seine Aufgaben ernst nimmt. Sonst kann es sehr teuer werden…
Maximilian
Ich denke dieses Thema sorgt generell immer für Verwirrung. Liegt vielleicht auch daran, dass in die gesetzliche Regelung, wie so oft viel interpretiert werden kann. Beispielsweise wo genau die Grundstücksgrenzen verlaufen oder wie die Aufteilung in Mehrfamilienhäusern stattfindet usw…. Insofern in meinen Augen immer ein heikles Thema