Der BGH hat heute entschieden, dass die verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten im Mietrecht nicht bei einem Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter gilt. Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, so die Karlsruher Richter.
BGH, Urteil vom 29.06.2011 Az.: VIII ZR 349/10