Das Amtsgericht Dieburg hat entschieden, dass der Kunde eines Fitness-Studios den Vertrag außerordentlich kündigen kann, wenn er durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen kann, dass er aufgrund der Erkrankung nicht mehr trainieren kann. Der Kunde ist dabei nicht verpflichtet, die genaue Krankheit zu offenbaren. Der Schutz der Intimsphäre hat aber grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben, so das Gericht.
AG Dieburg, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 211 C 44/09