PrivatdetektivEinem Bericht der Technikerkrankenkasse zufolge waren 2013 durchschnittlich 4,02 % der Erwerbsfähigen von den Ärzten arbeitsunfähig geschrieben. Dies entspricht einer Fehlzeit von mehr als 14 Tagen pro Person und Jahr. Nicht alle davon sind wirklich krank. Einige nutzen das System aus, um beispielsweise ein paar Tage extra frei neben dem Urlaub zu machen. Dieses Verhalten geht nicht nur zu Last der Kollegen, die dann für „Blaumacher“ einspringen müssen sondern hat für die Arbeitgeber nicht unerhebliche wirtschaftliche Folgen. Manche Arbeitgeber engagieren dann Privatdetektive, die die Mitarbeiter dann bespitzeln. Wann dies zulässig ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Privatdetektiv-Vorsicht ist geboten!

Eine Mitarbeiterin meldete sich bei ihrem Arbeitgeber arbeitsunfähig und legte mehrfach, nachdem die vorangegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelaufen war, neue Bescheinigung des behandelnden Arztes vor. Der Arbeitgeber glaubte ihr nicht und engagierte einen Privatdetektiv, der die Mitarbeiterin beschattete. Die von dem Privatdetektiv gesammelten „Beweise“ in Form von Foto- und Filmaufnahmen reichten dem Arbeitgeber aus und er kündigte der Frau fristlos. Die Mitarbeiterin erhob daraufhin die Kündigungsschutzklage. Vor Gericht stellte sich zu einem heraus, dass die Krankheit doch nicht vorgetäuscht war. Zum anderen flog auch die Sache mit der Bespitzelung auf. Die zu Unrecht bespitzelte Frau verlangte sodann von dem Arbeitgeber Schadensersatz. Das Landesarbeitsgericht sprach ihr einen Schadensersatz in Höhe von 1000 € zu. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Arbeitgeber ohne konkreten Anhaltspunkte für schwerwiegende Pflichtverletzungen ihre Mitarbeiter nicht bespitzeln dürfen. Auch die vom Arbeitgeber erhobene Revision vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolglos: Az.: 8 AZR 1007/13.

Fazit:

Bevor der Arbeitgeber einen Privatdetektiv einschaltet, sollte ein konkreter Verdacht für eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen. Ansonsten können durch den Einsatz eines „Privatschnüfflers“ die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Mitarbeiters verletzt, die im schlimmsten Fall zu Schadensersatzansprüchen führen können.